



Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Industrielackiererei Werner Betz GmbH
1.0 Vorbemerkung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bilden
als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge
der Industrielackiererei Werner Betz GmbH, nachfolgend Betz GmbH genannt.
Abweichende Bestimmungen des Kunden sind für die Betz GmbH nur dann
verbindlich, wenn sie von der Betz GmbH ausdrücklich und schriftlich
bestätigt wurden.
2.0 Vertragsschluss
Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Betz GmbH zustande.
3.0 Preise
3.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Betz GmbH und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der Betz
GmbH verstehen sich ab Sitz der Betz GmbH in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt
der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden
anderweitige Angaben gemacht.
3.2 Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht
eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3 Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Kunden vorgenommene
Veränderungen des Liefergegenstandes werden dem Kunden berechnet.
3.4 Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Kunden veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
4.0 Liefermenge, Lieferfrist
4.1 Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten
Menge sind zulässig.
4.2 Die Betz GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Die von der Betz GmbH angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das
Versanddatum des Liefergegenstandes. Sie gelten als eingehalten, wenn die
Ware zu diesem Zeitpunkt den Sitz von Betz GmbH verlässt oder die Lieferbereitschaft
dem Kunden mitgeteilt wird.
4.4 Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher
technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich
grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine
handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich
gegenüber dem Kunden als verbindlich bestätigt worden ist.
4.5 Ist für die Herstellung des Auftrages oder für die Durchführung
der Lieferung eine Handlung des Kunden erforderlich, so beginnt die Lieferfrist
erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den
Kunden.
4.6 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene
Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
4.7 Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist
nicht eingehalten, haftet die Betz GmbH ausschließlich für den
Rechnungswert der Liefermenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal
in Höhe des negativen Interesses des Kunden.
4.8 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare
und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände, entbinden die Betz
GmbH von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung.
In diesen Fällen ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
5.0 Mängelhaftung
5.1 Die Mängelhaftungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen
zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der
Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Mängelhaftungsfrist
ein Jahr.
5.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit
zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens
aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, der Betz GmbH schriftlich
mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Mängelhaftung
der Betz GmbH.
5.3 Sonstige Mängel sind der Betz GmbH innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme
anzuzeigen.
5.4 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet
die Betz GmbH nur gegenüber Kunden, die Verbraucher sind.
5.5 Geringfügige Fehler, die weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder
die Verwendbarkeit des gelieferten Gegenstandes wesentlich beeinträchtigen,
sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
5.6 Die Betz GmbH ist berechtigt, Nacherfüllung nach ihrer Wahl vorzunehmen.
Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine
Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist
die Betz GmbH zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im
Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die Betz GmbH zwischen
Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
5.7 Der Kunde ist erst dann zum Rücktritt von Vertrag und/oder zur Geltendmachung
von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen
ist.
6.0 Pflichtverletzungen
6.1 Die Haftung für Pflichtverletzungen der Betz GmbH beschränkt
sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
6.2 Die Betz GmbH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen,
welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Kunden
geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Kunden als
Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive
Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die Betz GmbH
nicht. Die Betz GmbH hat aber die Pflicht, den Kunden – soweit erkennbar
– unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung
der Vorlagen hinzuweisen.
6.3 Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe
des Kunden die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen.
Eine Prüfungspflicht seitens der Betz GmbH besteht im Hinblick auf Schutzrechte
Dritter nicht.
7.0 Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtlichen Rechnungen
der Betz GmbH sofort und ohne Abzüge fällig.
7.2 Bei Zielüberschreitungen ist die Betz GmbH berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und, soweit
der Kunde kein Verbraucher ist, von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit
möglich ist.
7.3 Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem
Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
7.4 Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, steht es der Betz GmbH frei,
die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche
Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die Betz GmbH berechtigt,
Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Kunde
Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann die Betz GmbH vom Vertrag zurücktreten
und Schadenersatz geltend machen.
7.5 Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung
des Kunden jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei
mehreren Forderungen jeweils die ältere.
8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gegenüber dem Kunden zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Betz
GmbH in deren Eigentum.
8.2 Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der Betz
GmbH das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder
Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung
der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
des Kunden zulässig. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware
weiter, tritt der zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen
den Erwerber an die Betz GmbH ab. Der Kunde hat den Erwerber dazu zu verpflichten,
im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht
direkt an die Betz GmbH Zahlungen zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen
der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Betz GmbH und dem Kunden.
8.3 Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig,
insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen.
8.4 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden und ist
hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der Betz GmbH sofort schriftlich
und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen)
gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.
8.5 Sachen, die von der Betz GmbH dem Kunden zur Verfügung gestellt
wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solche sind (z.B. Entwürfe,
Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum der Betz GmbH.
9.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Betz GmbH.
9.2 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum
handelt, ist Gerichtsstand München.
10.0 Salvatorische Klausel
10.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch
eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
10.2 Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses
berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses
bedarf seinerseits ebenfalls der Schriftform.
Stand: Dezember 2002